Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."
- 2.
- Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt:
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472