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Synopse aller Änderungen des ZAG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 4 des GwRLÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
       § 1 Begriffsbestimmungen
       § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
       § 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
       § 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
       § 6 Verschwiegenheitspflicht
    Unterabschnitt 2 Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
       § 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
       § 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
    Unterabschnitt 3 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 9 Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
    Unterabschnitt 1 Erlaubnis
       § 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
       § 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
       § 12 Versagung der Erlaubnis
       § 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
    Unterabschnitt 2 Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
    § 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
    § 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen
    § 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
    § 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
    § 19 Auskünfte und Prüfungen
    § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
    § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
    § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
    § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
    § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
    § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
    § 26 Auslagerung
    § 27 Organisationspflichten
    § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
    § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
    § 30 Aufbewahrung von Unterlagen
Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
    § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
    § 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
    § 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
    § 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
    § 35 Versagung der Registrierung
    § 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung
    § 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
    § 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
    § 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
    § 40 Berichtspflicht
    § 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
    § 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Abschnitt 9 Register
    § 43 Zahlungsinstituts-Register
    § 44 E-Geld-Instituts-Register
Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
    Unterabschnitt 1 Kartengebundene Zahlungsinstrumente
       § 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
       § 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
       § 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente
    Unterabschnitt 2 Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
       § 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
       § 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
       § 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
       § 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
       § 52 Zugang zu Zahlungskonten
    Unterabschnitt 3 Risiken und Meldung von Vorfällen
       § 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken
       § 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle
    Unterabschnitt 4 Starke Kundenauthentifizierung
       § 55 Starke Kundenauthentifizierung
    Unterabschnitt 5 Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
       § 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten
       § 57 Zugang zu Zahlungssystemen
       § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
       § 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Abschnitt 11 Datenschutz
    § 59 Datenschutz
Abschnitt 12 Beschwerden und Außergerichtliche Streitbeilegung
    § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
    § 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten
    § 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister
Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
    § 63 Strafvorschriften
    § 64 Bußgeldvorschriften
    § 65 Mitteilung in Strafsachen
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
    § 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
    § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
    § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58a (neu)




§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infrastrukturleistungen gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. 2 Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um ein Unternehmen handelt, dessen technische Infrastrukturleistungen von mehr als zehn Zahlungsdienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden oder das mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(3) 1 Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung der Zurverfügungstellung vorliegen. 2 Diese liegen insbesondere vor, wenn das Systemunternehmen nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität der technischen Infrastrukturleistungen durch die Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. 3 Die Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein.

(4) 1 Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.

(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 64 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 oder Absatz 2 oder § 38 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen

a) § 22 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht oder

b) § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Monatsausweis

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung

 


5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 über keine angemessenen Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 verfügt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 oder § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten abrufen kann,

9. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,

10. (aufgehoben)

11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

12. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 3 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider handelt,

14. entgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto nicht gewährt,

15. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.