Die
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch
Artikel 19 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „und des § 25f Abs. 2" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie überwiegend unterhalten werden:
- 1.
- von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes),
- 2.
- von den Eltern oder den minderjährigen unverheirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes),
- 3.
- vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (§ 25f Absatz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes) oder
- 4.
- von den Eltern oder einem Elternteil minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f Absatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungsgesetzes)."
- 2.
- In § 52 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 25f Abs. 2" die Wörter „und Absatz 4" eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948