Artikel 4 - Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 EStDV 2000 § 50

In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Parteiengesetzes ist" ein Komma und die Wörter „die nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PartFinÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartFinÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 5. StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8c Absatz 2 Satz 1 ...


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