Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Kapitel 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
|

Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen

Kapitel 5 Fachrichtung Luftfahrttechnik

§ 52 Einstellungsvoraussetzungen



(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik (Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen.




§ 53 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Luftfahrttechnik
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I10Luftfahrt-Bundesamt• Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung
in die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils
aktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen

  • Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften,
Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulas-
sung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische
Anweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetrieb-
liche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung
gefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Flieger-
ärztinnen und Fliegerärzte
• Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfeh-
lungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der
Europäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im
Rahmen der JAA
• Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung
6Luftfahrt-Bundesamt
- Außenstellen
• Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät
• Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrt-
betrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luft-
fahrtbetriebe
• Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer
• Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung
6FlugschuleErwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiter-
führende Ausbildung im gleichen Umfang
II12Andere Stellen der Luft-
fahrt und der Luftfahrt-
verwaltung
- Deutsche Flug-
sicherung GmbH
- Flughafenverwaltung
- Länderbehörde
- Entwicklungs-,
Herstellungs- und
Instandhaltungs-
betriebe
- Luftfahrtunternehmen
- EASA
Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der
Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebs-
dienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und
genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafen-
verwaltung, andere Luftfahrtbehörden
III 2Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Einführung in die Aufgaben des Ministeriums
3Bundesstelle für Flug-
unfalluntersuchung
• Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte
• Unfallverhütung
• Untersuchungsverfahren im In- und Ausland
• ICAO-Annex 13
• Such- und Rettungsdienst
4Luftfahrt-Bundesamt• Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und
Wirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb
• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
• Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht
28Luftfahrt-BundesamtVertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mit-
arbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt,
ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 15 Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmana-
gement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs-
und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  





§ 54 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
4. Flugtechnik 1 1/4
5. Flugbetrieb 1 1/4
6. Flughäfen, Flugsicherung, Flugunfallwesen, Such- und Rettungsdienst  1
 zusammen6 1/2



§ 55 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Luftfahrttechnik - zugelassen werden.