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Artikel 3 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 29.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 3 hat 2 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 GewO § 149, § 150, § 150a, § 151, § 152, § 153, § 153a, mWv. 31. August 2020 § 149, § 150a

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 150 die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „betroffener Personen" ersetzt.

2.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Widerrufsverfahrens" die Wörter „wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Steuerordnungswidrigkeit" ein Komma und die Wörter „die aufgrund von Taten ergangen sind" eingefügt.

bbb)
In dem Satzteil nach Buchstabe b wird nach den Wörtern „begangen worden" das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

 
b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.

(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „betroffener Personen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

 
b)
(aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 150a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 149 Abs. 2" durch die Wörter „§ 149 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 149 Abs. 2" durch die Wörter „§ 149 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" das Wort „über" und nach der Angabe „§ 149 Abs. 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

 
 
cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen."

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

5.
(aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 151 Absatz 1 und 2, § 152 Absatz 1, 3 und 7 Satz 1, § 153 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie § 153a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 149 Abs. 2" durch die Wörter „§ 149 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 7. BZRGÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 53 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 28.09.2017Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
vom 22.09.2017 BGBl. I S. 3431
aktuellvor 28.09.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 7. BZRGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. BZRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BZRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 7. BZRGÄndG Inkrafttreten (vom 26.11.2019)
...  (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 8, 13, 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sowie Artikel 4 treten am 31. August 2020 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
B. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3431
Berichtigung 7. BZRGÄndGBer
... Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) ist wie folgt zu fassen: „cc) Nach Nummer 5 ...

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 WRegGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 Nummer 4 wird ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 53 2. DSAnpUG-EU Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 4 wird aufgehoben. 2. Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 wird aufgehoben. 3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 2 ... aufgehoben. 3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 5" durch die Wörter „Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 ... b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 5" durch die Wörter „ Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc" ...