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Artikel 4 - Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (3. ReiseRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 GewO § 147b

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b wie folgt gefasst:

§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen".

2.
§ 147b wird wie folgt gefasst:

§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder

2.
entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,

des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

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Zitierungen von Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. ReiseRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ReiseRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 3 7. BZRGÄndG Änderung der Gewerbeordnung (vom 26.11.2019)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...