Die
Vergabeverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12" ersetzt.
- 2.
- In § 14 Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b" durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c" ersetzt.
- 3.
- § 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel."
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117