Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 41 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 51 Absatz 6 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden nach dem Wort „Versicherungsträger" die Wörter „oder dessen Verbänden" eingefügt.
- b)
- Im Satzteil nach Buchstabe c werden nach dem Wort „ist" die Wörter „oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war" eingefügt.
- 2.
- Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für ein Mitglied des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen finden die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt."
- 3.
- Folgender § 120 wird angefügt:
„§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
§ 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich ihrer Stellvertreter. Maßgeblich ist der Wahltag im Sinne des § 54 Absatz 3."
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016