Die
Chemikalien-Verbotsverordnung vom
20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „abgegeben" die Wörter „oder zum Versand angeboten" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe" die Wörter „und das nicht gewerbsmäßige Anbieten" eingefügt.
- 2.
- § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder
- 2.
- entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder anbietet."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328