§ 9 Zuständige Behörden
1Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. 2Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. 3Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
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