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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich (BahnRVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Schienenlärmschutzgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2021 SchlärmschG § 11, § 13, § 8

Das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

2.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2 Satz 1 und 4 und Absatz 3" durch die Wörter „2, 3 Satz 3 oder Absatz 4" ersetzt.

3.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 und 4" durch die Wörter „oder 3 Satz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 4" ersetzt.

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