(1)
1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach
§ 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen.
2Die Berichterstattung erfolgt
- 1.
- gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,
- 2.
- gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,
- 3.
- gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und
- 4.
- gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in
Anlage 3 festgelegten Muster.
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß
§ 19 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.