Kapitel 2 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 2 Interner vierteljährlicher Zwischenbericht
§ 19 Umfang der Berichterstattung
§ 20 Frist für die Einreichung

Kapitel 2 Interner vierteljährlicher Zwischenbericht

§ 19 Umfang der Berichterstattung


§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. 2Die Berichterstattung erfolgt

1.
gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,

2.
gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,

3.
gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und

4.
gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

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§ 20 Frist für die Einreichung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.



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