Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (2. FZVuGebOStÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Es verordnen

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das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c, d und s bis u sowie Nummer 7, des § 6a Absatz 2, 3 und 5 sowie des § 47 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie § 47 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) zuletzt geändert worden sind,

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das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):


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1)
Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).



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