1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt ist.
2Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben des
§ 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.
(1)
1Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn
- 1.
- der Solaranlage oder der Windenergieanlage an Land die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Absatz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder
- 2.
- der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates erhält.
2Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung.
3In der völkerrechtlichen Vereinbarung muss geregelt werden, dass eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nur erfolgen darf, wenn sich die Solaranlagen auf baulichen Anlagen oder einer Fläche nach
§ 37 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befinden, wobei
§ 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend zu beachten ist.
- 1.
- die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 2.
- der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(4)
1Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach
§ 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
2Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetzagentur ist
§ 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
3Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.