§ 14 GemAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 14 GemAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
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(Text alte Fassung) § 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020 | (Text neue Fassung)§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2022 |
Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 und 2020 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden. | Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden. |