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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen - GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) In den gemeinsamen Ausschreibungen können nur Gebote für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgegeben werden, für die die Marktprämie nach § 22 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt wird.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind:

1.
„gemeinsame Ausschreibungen" die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach dieser Verordnung,

2.
„Höchstwertgebiet" ein Gebiet, in dem für Windenergieanlagen an Land bei den gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein einheitlicher Höchstwert maßgebend ist,

3.
„landkreisübergreifende Gebote" Gebote, die sich auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in mehr als einem Landkreis errichtet werden,

4.
„modifizierter Gebotswert" bei Geboten, die sich auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verteilernetzausbaugebiet errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, die Summe aus dem Gebotswert und der von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen in diesem Verteilernetzausbaugebiet, wobei bei landkreisübergreifenden Geboten nach § 10 Absatz 2 die jeweils höchste Verteilernetzkomponente für das gesamte Gebot maßgeblich ist,

5.
„Verteilernetzausbaugebiet" ein Landkreis, in dem nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 die maximale Rückspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das vorgelagerte Höchstspannungsnetz größer ist als die Höchstlast, wobei die in der Anlage 2 aufgeführten Landkreise keine Verteilernetzausbaugebiete sind, und

6.
„Verteilernetzkomponente" der nach § 10 zu ermittelnde Aufschlag auf den Gebotswert für die Zwecke der Gebotsreihung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet und die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden.

(2) 1Als Landkreise im Sinn dieser Verordnung gelten auch die kreisfreien Städte und die Stadtkreise. 2Maßgeblich ist der Zuschnitt der Landkreise am 31. März 2017.


Teil 2 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen

§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



1Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. 2Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.




§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine



Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.




§ 5 Bekanntmachung



Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibungen folgende Angaben bekannt:

1.
die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibung anwendbare Terminobergrenze für das Netzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1,

2.
einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach § 11 und

3.
die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12 bis 17.


§ 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen



(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach den §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht,

1.
unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden und

2.
in mehr als einem Landkreis errichtet werden.

(2) 1Abweichend von § 37 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in diesen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.


§ 7 Zuschlagsverfahren



(1) 1Die Bundesnetzagentur führt bei jeder gemeinsamen Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen gemeinsam das folgende Zuschlagsverfahren durch. 2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 3Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, sind abweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Zwecke der Gebotsreihung nach Satz 4 die modifizierten Gebotswerte die maßgeblichen Gebotswerte. 4Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote

1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, und

2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

5Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei für die Zwecke der Höchstwertüberprüfung nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes immer der Gebotswert und nicht der modifizierte Gebotswert maßgeblich ist. 6Sie erteilt bei jeder Ausschreibung für beide Energieträger gemeinsam in der Reihenfolge nach Satz 4 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 7Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.


§ 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet



(1) 1Die Bundesnetzagentur legt mit der Bekanntmachung nach § 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 5 Nummer 1 für den jeweiligen Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen verbindlich fest, in welchem Umfang in diesem Gebotstermin höchstens Zuschläge im Netzausbaugebiet erteilt werden dürfen (Terminobergrenze). 2Die Höhe der Terminobergrenze ergibt sich für die Gebotstermine jeweils aus § 36c Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 11 und 12 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung.

(2) § 36c Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote nur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird.


§ 9 Anzulegender Wert



Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots.




Teil 3 Verteilernetzkomponente

§ 10 Verteilernetzkomponente



(1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet.

(2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.


§ 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:

1.
die Verteilernetzausbaugebiete und

2.
nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet

a)
die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und

b)
die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.

2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. 3Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.

(2) 1Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. 2Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:

1.
Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und

2.
Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden.

(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.


Teil 4 Höchstwerte

Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte

§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen



Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.




§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018



Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.


Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land

§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2022



Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.




§ 15 Höchstwertgebiete



Die drei Höchstwertgebiete sind in der Anlage 3 festgelegt.


§ 16 Höchstwerte



(1) Abweichend von § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:

1.
für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

3.
für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 *) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.


---
*)
Anm. d. Red.: Eventuell sollte auch hier die Angabe "Absatz 2" durch Artikel 3 Nr. 3 V. v. 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) gestrichen werden.




§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten



Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.


§ 18 Evaluierung der Höchstwerte



Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach § 16 angemessen sind.


Teil 5 Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum

§ 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen



Der anzulegende Wert nach § 9 verringert sich um die Höhe der Verteilernetzkomponente, sofern die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden und

1.
anders als im Gebot angegeben nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden oder

2.
ganz oder teilweise in einem anderen als den im Gebot angegebenen Landkreisen errichtetet werden und in diesem Landkreis bei dem maßgeblichen Gebotstermin eine höhere Verteilernetzkomponente anzuwenden war als in einem der Landkreise, die im Gebot angegeben waren; in diesem Fall ist die höchste Verteilernetzkomponente in den Verteilernetzausbaugebieten, in denen die Anlagen ganz oder teilweise errichtet werden, vom anzulegenden Wert abzuziehen.


§ 20 Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.




Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Ein Landkreis ist ein Verteilernetzausbaugebiet (VNAG), wenn in diesem Landkreis gilt:

(PWind · KWind + PPV · KPV + PSonst · KSonst - PHL · KHL) - PHL > 0

2a.
Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land (VNKWind), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel:

VNKWind = KWind · BWind

2b.
Die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen (VNKPV), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel:

VNKPV = KPV · BPV

3.
Im Sinn dieser Anlage ist oder sind:

BPV der Basiswert für Solaranlagen; er beträgt 1,6 Cent pro Kilowattstunde,

BWind der Basiswert für Windenergieanlagen an Land; er beträgt 0,73 Cent pro Kilowattstunde,

KHL der jeweilige Minimallastfaktor für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; dieser beträgt 0,45 für einen Landkreis mit einem PQ von 0; er beträgt 0,3 für einen Landkreis mit einem PQ von 1; für die Ermittlung der Minimallastfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0 und 1 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,45 und 0,3 statt,

KPV der jeweilige Kapazitätsfaktor für Solaranlagen

 
-
für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder

-
für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2b ermittelt wird;

dieser beträgt 0,55 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,3; er beträgt 0,05 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,3 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,55 und 0,05 statt,

KWind der jeweilige Kapazitätsfaktor für Windenergieanlagen an Land

 
-
für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder

-
für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2a ermittelt wird;

dieser beträgt 0 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,25; er beträgt 0,8 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,25 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0 und 0,8 statt,

KSonst der Kapazitätsfaktor für sonstige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; dieser beträgt 0,9,

PHL der Näherungswert für die Höchstlast in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; er berechnet sich nach folgender Formel:

 
PHL = 28.146 MW · RFHL,HH + 27.295 MW · RFHL,GHD + 28.259 MW · RFHL,IND

wobei:

RFHL,HH der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Haushalte" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bevölkerungszahl im jeweiligen Landkreis zur Bevölkerungszahl aller deutschen Landkreise gemäß der am 1. November 2017 vorliegenden aktuellsten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes,

RFHL,GHD der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Gewerbe/Handel/Dienstleistung" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige „Dienstleistungsbereiche" (G-T) und „Baugewerbe" (F) im jeweiligen Landkreis zur Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige „Dienstleistungsbereiche" (G-T) und „Baugewerbe" (F) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder und

RFHL,IND der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Industrie" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig „produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe" (B-E) im jeweiligen Landkreis zur Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig „produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe" (B-E) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder,

PPV die installierte Leistung von Solaranlagen, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist,

PSonst die installierte Leistung von sonstigen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist,

PWind die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist,

PQ der Portfolio-Quotient, d. h. das Verhältnis der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land (PWind) zur installierten Leistung von Solaranlagen (PPV) in einem Landkreis; er bestimmt sich für einen Landkreis nach folgender Formel:

 
PQ = PWind / (PPV + PWind)


Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2) Regionen mit besonderem Flächenpotential


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Name
Bautzen, Landkreis
Burgenlandkreis, Landkreis
Cottbus, Kreisfreie Stadt
Düren, Kreis
Elbe-Elster, Landkreis
Euskirchen, Kreis
Görlitz, Landkreis
Heinsberg, Kreis
Helmstedt, Landkreis
Leipzig, Landkreis
Mansfeld-Südharz, Landkreis
Nordsachsen, Landkreis
Oberspreewald-Lausitz, Landkreis
Rhein-Erft-Kreis, Kreis
Rhein-Kreis Neuss, Kreis
Saalekreis, Landkreis
Spree-Neiße, Landkreis
Städteregion Aachen, Kreis
Wolfenbüttel, Landkreis



Anlage 3 (zu § 15) Höchstwertgebiete


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Höchstwertgebiet 1
(Nord)
Höchstwertgebiet 2
(Mitte)
Höchstwertgebiet 3
(Süd)
BremenBerlinZum Höchstwertgebiet 3
gehören alle Landkreise,
die nicht in den Spalten 1
und 2 dieser Tabelle
aufgeführt sind.
Bremerhaven, Kreisfreie Stadt Berlin, Kreisfreie Stadt
Mecklenburg-VorpommernBrandenburg
Nordwestmecklenburg, Landkreis Barnim, Landkreis
Rostock, Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt
Rostock, Landkreis Cottbus, Kreisfreie Stadt
Vorpommern-Rügen, Landkreis Dahme-Spreewald, Landkreis
NiedersachsenElbe-Elster, Landkreis
Ammerland, Landkreis Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt
Aurich, Landkreis Havelland, Landkreis
Cloppenburg, Landkreis Märkisch-Oderland, Landkreis
Cuxhaven, Landkreis Oberhavel, Landkreis
Emden, Kreisfreie Stadt Oberspreewald-Lausitz, Landkreis
Friesland, Landkreis Oder-Spree, Landkreis
Leer, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Landkreis
Oldenburg, Kreisfreie Stadt Potsdam, Kreisfreie Stadt
Oldenburg, Landkreis Potsdam-Mittelmark, Landkreis
Osterholz, Landkreis Prignitz, Landkreis
Stade, Landkreis Spree-Neiße, Landkreis
Wesermarsch, Landkreis Teltow-Fläming, Landkreis
Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt Uckermark, Landkreis
Wittmund, Landkreis Bremen
Schleswig-HolsteinBremen, Kreisfreie Stadt
Dithmarschen, Kreis Hamburg
Flensburg, Kreisfreie Stadt Hamburg, Kreisfreie Stadt
Kiel, Kreisfreie Stadt Mecklenburg-Vorpommern
Neumünster, Kreisfreie Stadt Ludwigslust-Parchim, Landkreis
Nordfriesland, Kreis Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis
Ostholstein, Kreis Schwerin, Kreisfreie Stadt
Pinneberg, Kreis Vorpommern-Greifswald, Landkreis
Plön, Kreis Niedersachsen
Rendsburg-Eckernförde, Kreis Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Schleswig-Flensburg, Kreis Celle, Landkreis
Segeberg, Kreis Delmenhorst, Kreisfreie Stadt
Steinburg, Kreis Diepholz, Landkreis
Stormarn, Kreis Emsland, Landkreis
Gifhorn, Landkreis
Goslar, Landkreis
Grafschaft Bentheim, Landkreis
Hameln-Pyrmont, Landkreis
Harburg, Landkreis
Heidekreis, Landkreis
Helmstedt, Landkreis
Hildesheim, Landkreis
Holzminden, Landkreis
Lüchow-Dannenberg, Landkreis
Lüneburg, Landkreis
Nienburg (Weser), Landkreis
Osnabrück, Kreisfreie Stadt
Osnabrück, Landkreis
Peine, Landkreis
Region Hannover, Landkreis
Rotenburg (Wümme), Landkreis
Salzgitter, Kreisfreie Stadt
Schaumburg, Landkreis
Uelzen, Landkreis
Vechta, Landkreis
Verden, Landkreis
Wolfenbüttel, Landkreis
Wolfsburg, Kreisfreie Stadt
Nordrhein-Westfalen
Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Bochum, Kreisfreie Stadt
Borken, Kreis
Bottrop, Kreisfreie Stadt
Coesfeld, Kreis
Dortmund, Kreisfreie Stadt
Duisburg, Kreisfreie Stadt
Düren, Kreis
Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Ennepe-Ruhr-Kreis
Essen, Kreisfreie Stadt
Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Gütersloh, Kreis
Hagen, Kreisfreie Stadt
Hamm, Kreisfreie Stadt
Heinsberg, Kreis
Herford, Kreis
Herne, Kreisfreie Stadt
Hochsauerlandkreis, Kreis
Kleve, Kreis
Krefeld, Kreisfreie Stadt
Lippe, Kreis
Mettmann, Kreis
Minden-Lübbecke, Kreis
Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt
Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Münster, Kreisfreie Stadt
Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Paderborn, Kreis
Recklinghausen, Kreis
Remscheid, Kreisfreie Stadt
Rhein-Kreis Neuss, Kreis
Soest, Kreis
Städteregion Aachen, Kreis
Steinfurt, Kreis
Unna, Kreis
Viersen, Kreis
Warendorf, Kreis
Wesel, Kreis
Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Sachsen
Bautzen, Landkreis
Görlitz, Landkreis
Leipzig, Kreisfreie Stadt
Leipzig, Landkreis
Meißen, Landkreis
Mittelsachsen, Landkreis
Nordsachsen, Landkreis
Sachsen-Anhalt
Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis
Anhalt-Bitterfeld, Landkreis
Börde, Landkreis
Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt
Harz, Landkreis
Jerichower Land, Landkreis
Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Saalekreis, Landkreis
Salzlandkreis, Landkreis
Stendal, Landkreis
Wittenberg, Landkreis
Schleswig-Holstein
Herzogtum Lauenburg, Kreis
Lübeck, Kreisfreie Stadt