Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 33 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist."
- 2.
- In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „§ 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295