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Artikel 6 - Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 24.08.2017, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 6 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. August 2017 StVG § 25

§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2a Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ÜbwRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbwRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 3 BFStrMGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 6f Entgelte für ...