Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 13 - Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrRSG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StStatG § 2, § 7a

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995," durch das Wort „jährlich" ersetzt.

bb)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:

a)
einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;".

cc)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst."

2.
In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Personengesellschaften und Gemeinschaften" durch die Wörter „Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BetrRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 68 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ...