§ 2 - Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung (SeilbDGGebV)

V. v. 18.09.2017 BAnz AT 25.09.2017 V1
Geltung ab 26.09.2017; FNA: 8053-9-1 Sonstige Vorschriften

§ 2 Auslagen



Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.



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