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§ 3 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)

V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517 (Nr. 66)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2020; FNA: 605-1-9-10 Gemeindefinanzen
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§ 3



Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.

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