Eingangsformel - Verordnung zur Neufassung der Vorschriften zur Übertragung von Befugnissen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz sowie zur Anpassung der Übertragung von Befugnissen an zukünftige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKEMVFuAÜbertrVEV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534 (Nr. 67); Geltung ab 13.10.2017, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 45n Absatz 7 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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des § 142 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) neu gefasst worden ist, sowie des § 143 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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des § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

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des § 35 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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