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Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FuAGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt


Artikel 1 ändert mWv. 4. Juli 2017 FuAG

(gesamter Text siehe Funkanlagengesetz - FuAG)


Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2017 TKG § 3, § 41b (neu), § 41c (neu), § 146, § 149

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 9c wird folgende Nummer 9d eingefügt:

„9d.
„Gerät" eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;".

b)
Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b eingefügt:

„18b.
„Schnittstelle" ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;".

c)
Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

„24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung" eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;".

2.
Nach § 41a werden die folgenden §§ 41b und 41c eingefügt:

§ 41b Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

(1) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

(2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.

(3) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(4) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn

1.
der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und

2.
dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Netz.

(6) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die

1.
eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder

2.
angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 4 vorgelegen haben,

die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten.

§ 41c Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,

1.
angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und

2.
regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.

Die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.

(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.

(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.

(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenspezifikationen auf Grund des Umfangs nicht zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen nach Anforderung unverzüglich an den Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der Schnittstellenspezifikation ungleich behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist."

3.
In § 146 Satz 3 werden die Wörter „§ 145 Satz 3 gilt entsprechend" durch die Wörter „auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung" ersetzt.

4.
§ 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7a werden die folgenden Nummern 7b bis 7d eingefügt:

„7b.
entgegen § 41b Absatz 1 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert,

7c.
entgegen § 41b Absatz 1 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7d.
entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung anbietet,".

b)
Die bisherigen Nummern 7b bis 7h werden die Nummern 7e bis 7k.


Artikel 3 Änderung anderer Rechtsvorschriften




1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden."

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.

3.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt und die Wörter „sowie Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" gestrichen.

4.
In § 23a Absatz 1 werden die Wörter „auf Messen oder Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.


1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (weggefallen)".

2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen."

3.
§ 15 wird aufgehoben.

4.
In § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und wird Absatz 2 aufgehoben.

5.
Anlage 3 wird aufgehoben.


1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

§ 15 (weggefallen)".

2.
§ 15 wird aufgehoben.

3.
In § 15a werden die Wörter „im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" durch die Wörter „im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt" ersetzt.

4.
Die Anlage wird aufgehoben.


1.
Artikel 4 Absatz 110 und 111 wird aufgehoben.

2.
Artikel 5 Absatz 12 wird aufgehoben.

(5) In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) werden die Wörter „am 14. August 2018" durch die Wörter „am 1. Oktober 2021" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 4. Juli 2017 FTEG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries