Die
Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom
11. November 2014 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier geprüften Handlungsbereiche nach § 3,
- 2.
- die Gesamtnote nach Absatz 2 und
- 3.
- gegebenenfalls die Befreiungen nach § 12.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."
- 2.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153