Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb vom
31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2882) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.
(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1,
- 2.
- die Gesamtnote nach Absatz 3 und
- 3.
- gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."
- 2.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
§ 15 VertrFPrV Übergangsvorschriften ... Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2882), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827 ) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend ...
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258