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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (3. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 2 Weitere Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EnergieStV § 91b (neu)

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 91a folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:

„Zu § 47a des Gesetzes

§ 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch".

2.
Nach § 91a werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 91b eingefügt:

„Zu § 47a des Gesetzes

§ 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch

(1) Die Steuerentlastung nach § 47a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Dem erstmaligen Antrag ist eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist, es sei denn, die Betriebserklärung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen."

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Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 3. EnergieStVuaÄndV Inkrafttreten (vom 01.01.2018)
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Artikel 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 2 und 4 der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
B. v. 19.01.2018 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung 3. EnergieStVuaÄndVInkrB
... vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Artikel 2 und 4 der vorbezeichneten Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, ...

Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
Artikel 2 EnergieStKNAnpVO 2018 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84 , 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 ...