Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (3. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 13
|

Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung



Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1c Elektromobilität".

b)
Nach der Angabe zu § 1c werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 2a des Gesetzes

§ 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen

§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten".

c)
Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:

„Zu § 5 des Gesetzes

§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers".

d)
Die Angaben zu den §§ 3 und 9 werden wie folgt gefasst:

§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis".

e)
Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:

„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 19a Kleinbetragsregelung".

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom innerhalb der Kundenanlage geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur Nutzung für die Elektromobilität oder".

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Personen nach den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 5 Absatz 1" durch die Wörter „im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie

1.
Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Gesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder

2.
in den Fällen nach Absatz 1a innerhalb einer Kundenanlage geleisteten Strom beziehen."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der Steuer befreit ist" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5" ersetzt.

f)
Folgende Absätze 6 bis 9 werden angefügt:

„(6) Wer

1.
Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,

2.
diesen Strom an Letztverbraucher ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet und

3.
darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezieht und diesen ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet,

gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger. Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Wird der bezogene Strom innerhalb dieser Kundenanlage geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Nummer 2 entsprechend.

(7) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass derjenige, der den Strom erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger gilt.

(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.

(9) Als Kundenanlage im Sinne dieser Vorschrift gilt die Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes; in Zweifelsfällen wird zunächst vermutet, dass eine Kundenanlage vorliegt."

3.
Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:

§ 1c Elektromobilität

(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von

1.
Batterieelektrofahrzeugen sowie

2.
von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).

Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.

(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung

1.
elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie

2.
elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden."

4.
Nach § 1c werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 1d und 1e eingefügt:

„Zu § 2a des Gesetzes

§ 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen

(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.

(2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteuerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückzahlungsanforderung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist vom Antragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versicherung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückzahlungsanforderung besteht.

(4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten

(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden.

(2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand. Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht überschritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist, dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat.

(3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden."

5.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen."

b)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus."

c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt:

„(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt. Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt.

(3) Die Erlaubnis erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Fristablauf,

3.
Verzicht,

4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1.
der neue Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtige Letztverbraucher,

2.
die Erben,

3.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder

4.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.

(6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.

(7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3.
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher."

7.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständige" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Satz 2 und Absatz 3 Aufzeichnungen" durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden der einleitende Satzteil und Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein:

1.
der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Gesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;".

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

dd)
Folgender Satz 5 wird angefügt:

„Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen."

c)
In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Hauptzollamt" jeweils das Wort „zuständigen" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Darüber hinaus hat der Versorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes steuerfrei entnommenen Strommengen entsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind."

e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Der Versorger ist verpflichtet, in seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. Dabei sind die Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzuführen."

f)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

g)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

8.
Nach § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 4a eingefügt:

„Zu § 5 des Gesetzes

§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers

(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2.
ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und

3.
eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie dessen Nutzung.

(3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt."

9.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4" durch die Angabe „§ 9 Absatz 4" ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" eingefügt.

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß."

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt."

12.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt."

13.
§ 13a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

14.
§ 14a Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen beauftragen, werden abweichend von den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im verarbeitenden Gewerbe erfasst."

b)
In Absatz 10 wird die Zahl „8" durch die Angabe „8a" ersetzt.

16.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen ist der Strom zu messen, der zu den Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen wurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

17.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Soweit Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet wurden, wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden können, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig."

18.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 17b Absatz 3 bis 8 und § 17c gelten entsprechend."

19.
Nach § 19 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 19a eingefügt:

„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 19a Kleinbetragsregelung

(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist."

20.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird die neue Nummer 1.

b)
In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4" ersetzt.

c)
Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2.

d)
In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1" ersetzt.

e)
Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

f)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „abgibt" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

g)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist oder".

21.
In § 21 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben."



 

Zitierungen von Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 1 EnergieStV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 15. lose Ware:  ...