Die
Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom
22. August 2012 (BGBl. I S. 1812) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu Abschnitt 5 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 6a Kleinbetragsregelung".
- b)
- Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6 Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten".
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen und nach dem Wort „Dritte" werden die Wörter „als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung" eingefügt.
- 3.
- Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 6a Kleinbetragsregelung
(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist."
- 4.
- Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626