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Änderung § 6a LuftVStDV vom 01.01.2018

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§ 6a LuftVStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 6a LuftVStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Kleinbetragsregelung


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(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.

 

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