Eingangsformel - Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV) (FkSolVAufhV k.a.Abk.)

V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1; Geltung ab 10.02.2018

Eingangsformel



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund des § 22 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 Nummer 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1b der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), der durch Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:



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