Zitierungen von § 2 SozhiDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozhiDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SozhiDAV Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
... Rentenversicherung als Vermittlungsstelle erfolgt 1. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, ... jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und 2. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 spätestens fünf Werktage nach dem Tag, der auf den Tag der Leistungsgewährung ...
§ 4 SozhiDAV Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze
... Sie übermittelt die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 den folgenden Auskunftsstellen: 1. Bundesagentur für Arbeit, 2. ... (4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unverzüglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen ...
§ 5 SozhiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung
... Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen. Die Daten nach § 2 Absatz 3 sind nach der Anzeige der Beendigung des Leistungsbezugs zu ...
§ 6 SozhiDAV Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen
... Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 1 , die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten ... Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen speichert die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 3 , die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind. Wird das Ende des ...
§ 7 SozhiDAV Rückübermittlung der Antwortdatensätze
... die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Daten zum ... zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Daten zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über eine schädliche Verwendung ... der Sozialhilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zur Verfügung. ... der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang zur Verfügung ...


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