§ 25 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung
§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung

§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2018 BGBl. I S. 1179 m.W.v. 18. Juli 2018



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