Eingangsformel - Neunte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (9. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2018 BGBl. I S. 661 (Nr. 19); Geltung ab 01.07.2018
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:



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