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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk (RaumausstattHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1975 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 10 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Raumausstatter-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Gestaltung und Ausstattung von Räumen;

2.
Anfertigung von Dekorationen aller Art, von Sonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen sowie von Raumteilern;

3.
Anfertigung und Aufarbeitung von Polstermöbeln;

4.
Verlegung von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen;

5.
Bekleidung von Wänden und Decken mit Tapeten, Textilien, Leder und Kunststoffen.

(2) Dem Raumausstatter-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Gestaltung und Ausstattung von Räumen sowie der Kundenberatung;

2.
Kenntnisse der Farbzusammenstellungen und der Farbwirkung im Raum;

3.
Kenntnisse über wichtigste Stilformen und Stilepochen;

4.
Kenntnisse über bautechnische Ausführungen;

5.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;

6.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

7.
Kenntnisse über Vorschriften der jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 18365 und 18366, die RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

8.
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumausstattungsplänen;

9.
Ausmessen und Berechnen von Flächen;

10.
Berechnen des Materialbedarfs für Dekorationen, Polstermöbel sowie Boden-, Wand- und Deckenbekleidungen;

11.
Zuschneiden und Richten der Ausstattungsmaterialien;

12.
Anfertigen von Dekorationen von Hand und mit Maschinen;

13.
Anfertigen und Befestigen der Aufhängevorrichtungen an Decken und Wänden;

14.
Aufhängen und Drapieren von Dekorationen sowie Anbringen von Zugvorrichtungen;

15.
Anfertigen, Anbringen und Ändern von inneren Sonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen, von Balkonmarkisen und Bespannungen sowie von Raumteilern;

16.
Anfertigen und Aufarbeiten von Polstermöbeln;

17.
Prüfen und Vorbereiten der Flächen durch Spachteln, Glätten und Abdichten sowie Aufbringen von Unterlagsstoffen;

18.
Verlegen von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen durch Spannen, Kleben und Schweißen;

19.
Bekleiden von Wänden und Decken durch Tapezieren, Kleben und Spannen;

20.
Reinigen und Pflegen von Heimtextilien;

21.
Verarbeiten von Posamenten;

22.
Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.