Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk (RaumausstattHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1975 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 10 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Raumausstatter-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Gestaltung und Ausstattung von Räumen;

2.
Anfertigung von Dekorationen aller Art, von Sonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen sowie von Raumteilern;

3.
Anfertigung und Aufarbeitung von Polstermöbeln;

4.
Verlegung von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen;

5.
Bekleidung von Wänden und Decken mit Tapeten, Textilien, Leder und Kunststoffen.

(2) Dem Raumausstatter-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Gestaltung und Ausstattung von Räumen sowie der Kundenberatung;

2.
Kenntnisse der Farbzusammenstellungen und der Farbwirkung im Raum;

3.
Kenntnisse über wichtigste Stilformen und Stilepochen;

4.
Kenntnisse über bautechnische Ausführungen;

5.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;

6.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

7.
Kenntnisse über Vorschriften der jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 18365 und 18366, die RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

8.
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumausstattungsplänen;

9.
Ausmessen und Berechnen von Flächen;

10.
Berechnen des Materialbedarfs für Dekorationen, Polstermöbel sowie Boden-, Wand- und Deckenbekleidungen;

11.
Zuschneiden und Richten der Ausstattungsmaterialien;

12.
Anfertigen von Dekorationen von Hand und mit Maschinen;

13.
Anfertigen und Befestigen der Aufhängevorrichtungen an Decken und Wänden;

14.
Aufhängen und Drapieren von Dekorationen sowie Anbringen von Zugvorrichtungen;

15.
Anfertigen, Anbringen und Ändern von inneren Sonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen, von Balkonmarkisen und Bespannungen sowie von Raumteilern;

16.
Anfertigen und Aufarbeiten von Polstermöbeln;

17.
Prüfen und Vorbereiten der Flächen durch Spachteln, Glätten und Abdichten sowie Aufbringen von Unterlagsstoffen;

18.
Verlegen von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen durch Spannen, Kleben und Schweißen;

19.
Bekleiden von Wänden und Decken durch Tapezieren, Kleben und Spannen;

20.
Reinigen und Pflegen von Heimtextilien;

21.
Verarbeiten von Posamenten;

22.
Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als 6 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Entwurf und Ausstattung einer Wohnraumecke mit

a)
Wandbekleidung aus Tapete oder Stoff,

b)
Fensterdekoration aus Stores und Übergardinen,

c)
selbstgefertigtem Polsterstück ohne Verwendung vorgeformter Teile,

d)
Bodenbelag;

2.
Entwurf und Ausstattung einer gewerblichen Raumecke mit

a)
Wandbekleidung aus Kunststoffen oder Textilbelägen,

b)
Sonnenschutz aus Textilien,

c)
Polstermöbel ohne Verwendung vorgeformter Teile,

d)
selbstkonfektioniertem Bahnenteppich im Spannverfahren.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern

1.
Werkzeichnungen,

2.
der Arbeitsbericht,

3.
die Kalkulation.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen einer Federpolsterung;

2.
Anfertigen einer Käternaht;

3.
Zuschneiden und Drapieren eines Teils einer Fensterdekoration;

4.
Belegen einer mindestens dreistufigen Wendeltreppe mit Teppichläufer;

5.
Schweißen eines Kunststoffbelags;

6.
Herstellen einer Rosettenbespannung;

7.
Anfertigen einer Intarsienarbeit aus Bodenbelägen.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 4 Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Gestaltung und Ausstattung von Räumen sowie Kundenberatung;

2.
Fachtechnologie:

a)
Farbzusammenstellung und Farbwirkung im Raum,

b)
wichtigste Stilformen und Stilepochen,

c)
bautechnische Ausführungen,

d)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

e)
die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 18365 und 18366, die RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

3.
Zusammensetzung, Eigenschaften, Arten, Lagerung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation mit den für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Kostenermittlung für das Angebot.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 6 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschriften



Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Sonstige Vorschriften



(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in Kraft.