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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes *)


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 PartG § 18

§ 18 Absatz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011 141,9 Millionen Euro" durch die Wörter „für die im Jahr 2019 vorzunehmende Festsetzung 190 Millionen Euro" ersetzt und werden die Wörter „und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro" gestrichen.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch erstmals für das Jahr 2013," gestrichen.


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*)
Anm. d. Red.: Artikel 1 ist gemäß B. v. 9. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 43) mit dem Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2023 (22.02.2023)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 2/18 - (zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze)
vom 09.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 43

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PartGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 13 11. ZustAnpV Änderung des Parteiengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Bundesminister des ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 2/18 - (zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze)
B. v. 09.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 43
Entscheidung BVerfGE20230124
... vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1116) ist mit Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des ...