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Synopse aller Änderungen der Lkw-MautV am 07.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2023 durch Artikel 1 der 2. Lkw-MautVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Lkw-MautV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2023 geltenden Fassung
Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut
(Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut
(Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung
§ 3 Mauterhebungssysteme
§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem
§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem
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§ 6 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut
§ 7 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge
§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge


§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen
§ 7 Nachweis der Schadstoffklasse
§ 8 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse
§ 9 Stornierung
§ 10 Mauterstattung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

1. die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,

2. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und



3. das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und

4. das Verfahren zur Erstattung der Maut.



(heute geltende Fassung) 

§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung


Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

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5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.



5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs
nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist,

7.
die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.

§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-Terminals, die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. 2 Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.

(2) 1 Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. 2 Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. 3 Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 5 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).



(1) 1 Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. 2 Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.

(2) 1 Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. 2 Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. 3 Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).

(4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. 2 Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden. 3 Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 4 Diese Daten sind im Fahrzeuggerät oder in der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, zu speichern. 5 Einem Fahrzeuggerät im Sinne des Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.

(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(3) 1 Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät und die Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob

1. die im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Gewichtsklasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und

2. die im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,

mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. 3 Im Falle einer Abweichung hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren. 4 Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes übereinstimmen.



(1) 1 Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. 2 Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden. 3 Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 4 Diese Daten sind im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, zu speichern. 5 Einem Fahrzeuggerät im Sinne des Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.

(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(3) 1 Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät oder die mobile Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob

1. die im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Gewichtsklasse die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und

2. die im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,

mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. 3 Im Falle einer Abweichung hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren. 4 Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes übereinstimmt.

(4) 1 Der Mautschuldner muss vor Beginn jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät betriebsbereit ist. 2 Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen betriebsbereiten Zustand Sorge zu tragen. 3 Kann die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuggerätes vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung nicht wiederhergestellt werden, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(5) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr betriebsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher

1. den betriebsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder

2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut




§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, der Zahlungsbeleg, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes. 3 Statt des Einbuchungsbelegs ist bei der manuellen Einbuchung über die Internetseite oder die mobile Applikation auch die Angabe der Einbuchungsnummer geeignet. 4 Die Verpflichtung zum ergänzenden Nachweis der Zahlung im Einzelfall bleibt hiervon unberührt.



(1) 1 Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreibers, eines Anbieters nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere die Einbuchungsnummer nach § 4 Absatz 4 oder der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(2) Ist zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f
des Bundesfernstraßenmautgesetzes streitig, ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag für das betroffene Fahrzeug festzustellen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 7 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge




§ 7 Nachweis der Schadstoffklasse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeuges nach § 2 Nummer 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. 2 Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. 3 Falls unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Buchstabe V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. 4 Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.

(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage

1.
des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder

2.
eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(3)
Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges zweifelsfrei und damit ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

(4)
1 Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so entscheidet das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. 2 Dies gilt auch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder Partikelminderungssystems schließen lassen. 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1 Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsichtlich des Mautteilsatzes für die verursachten Luftverschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden. 2
Dem Mautschuldner steht es frei, einen ordnungsgemäßen Nachweis der Emissionsklasse nachträglich zu führen. 3 Erfolgt dieser nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, verbleibt es bei dem nach Satz 1 berechneten Höchstsatz.



(1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage

1.
des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I oder

2.
des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides in deutscher Sprache oder

3.
eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(2)
Bei einem mautpflichtigen Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist und für das keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass das Fahrzeug der folgenden Schadstoffklasse angehört:

1. der Schadstoffklasse EURO VI bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,

2. der Schadstoffklasse EURO V bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009
und vor dem 1. Januar 2014,

3. der Schadstoffklasse EURO IV bei erstmaliger Zulassung
nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,

4. der Schadstoffklasse EURO III bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,

5. der Schadstoffklasse EURO II bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

6. der Schadstoffklasse EURO I bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

7. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(3)
1 Ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Schadstoffklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die für die Einstufung maßgebliche Schadstoffklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Schadstoffklasse nachträglich zu erbringen. 3 Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(4) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Schadstoffklasse entspricht, wenn

1. das Fahrzeug bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasemissionen auffällt oder

2. Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems des Fahrzeugs schließen lassen oder

3. erhebliche Anhaltspunkte bestehen, die der Vermutung des Absatzes 2 entgegenstehen.

2 Der Nachweis kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erbracht werden. 3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von dem Mautschuldner verlangen, dass dieser die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorlegt. 4 Die Kosten der Übersetzung hat der Mautschuldner zu tragen.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge




§ 8 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 7 Absatz 2 genannten Unterlagen. 2 Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine
der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:

1.
der Schadstoffklasse S 6 bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,

2.
der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Januar 2014,

3.
der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,

4.
der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,

5.
der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

6.
der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

7. keiner Schadstoffklasse
bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(3) 1 Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf oder bestehen zu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 erhebliche gegenteilige Anhaltspunkte, so kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. 2 Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. 3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. 4 Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(4)
§ 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.



(1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage

1.
der Zulassungsbescheinigung Teil I oder

2.
der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder des nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens oder

3.
der Kundeninformationsdatei nach Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1) geändert worden ist.

(2) 1 Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren
nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen. 3 Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. 2 § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

§ 9 Stornierung


(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.

vorherige Änderung

(2) Stornierungen können wahlweise an Mautstellen-Terminals, über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.



(2) Stornierungen können wahlweise über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.

(3) 1 Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen. 2 Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.

(4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.