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Änderung § 6 Lkw-MautV vom 09.03.2023

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§ 6 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 6 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut


(Text alte Fassung)

1 Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, der Zahlungsbeleg, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes. 3 Statt des Einbuchungsbelegs ist bei der manuellen Einbuchung über die Internetseite oder die mobile Applikation auch die Angabe der Einbuchungsnummer geeignet. 4 Die Verpflichtung zum ergänzenden Nachweis der Zahlung im Einzelfall bleibt hiervon unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, der Zahlungsbeleg, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes. 3 Statt des Einbuchungsbelegs ist bei der manuellen Einbuchung über die Internetseite oder die mobile Applikation auch die Angabe der Einbuchungsnummer geeignet. 4 Die Verpflichtung zum ergänzenden Nachweis der Zahlung im Einzelfall bleibt hiervon unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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