§ 189 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 189 (Änderungsvorschrift)


§ 189 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Zitierungen von § 189 StVollzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 189 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 198 StVollzG Inkrafttreten
... Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug - § 189 - Verordnung über Kosten - § 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 ...


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