(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§
199 und
201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) 1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
§
37 - Arbeitszuweisung -
§
39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis -
§
41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
§
42 - Freistellung von der Arbeitspflicht -
§
149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
§
162 Abs. 1 - Beiräte -.
- 2.
- und 3. (aufgehoben)
(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
§
41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -
§
45 - Ausfallentschädigung -
§
46 - Taschengeld -
§
47 - Hausgeld -
§
49 - Unterhaltsbeitrag -
§
50 - Haftkostenbeitrag -
§
65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
§
93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes -
§
176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§
189 - Verordnung über Kosten -
§
190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§
191 bis 193 - Sozialversicherung -.
(4) Über das Inkrafttreten des §
41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des §
201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.