§ 130 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung | § 130 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130 Anwendung anderer Vorschriften | |
(Text alte Fassung) Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. |