(1) Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topographien in Anspruch genommen werden, die früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz können nur für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des
Gebrauchsmustergesetzes und des
Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft.