Nach
§ 5 Absatz 6 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
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- „In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die
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- a)
- bis zum Ablauf des 15. Februar 2019 oder
- b)
- im Fall einer Rechtsverordnung gemäß Satz 6 bis zum Ablauf des in dieser Rechtsverordnung genannten Datums, mindestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 2019,
auf der Fläche zu belassen sind, eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig."
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 24.09.2019 BAnz AT 27.09.2019 V1