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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2017 AgrarZahlVerpflV § 5

§ 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden."

3.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zwischenfrüchte und Gründecken im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgelegten Zeitraum hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Im Falle einer Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar ausgesät wird. Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete, um

1.
witterungsbedingten Besonderheiten,

2.
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,

3.
besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder

4.
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen, abweichende frühere Termine bestimmen, jedoch nicht vor dem Ablauf des 14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres."

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 27.09.2018 BAnz AT 28.09.2018 V1
Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938 ) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „In Gebieten, in ...