Sind die Voraussetzungen nach
§ 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach
§ 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach
§ 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach
§ 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 13 aus.