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Synopse aller Änderungen der PflAPrV am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 4 des PflFAssGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
    Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung
       § 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung
       § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht
       § 3 Praktische Ausbildung
       § 4 Praxisanleitung
       § 5 Praxisbegleitung
       § 6 Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
       § 7 Zwischenprüfung
       § 8 Kooperationsverträge
    Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
       § 9 Staatliche Prüfung
       § 10 Prüfungsausschuss
       § 11 Zulassung zur Prüfung
       § 12 Nachteilsausgleich
       § 13 Vornoten
       § 14 Schriftlicher Teil der Prüfung
       § 15 Mündlicher Teil der Prüfung
       § 16 Praktischer Teil der Prüfung
       § 17 Benotung
       § 18 Niederschrift
       § 19 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
       § 20 Rücktritt von der Prüfung
       § 21 Versäumnisfolgen
       § 22 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
       § 23 Prüfungsunterlagen
       § 24 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Teil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
    Abschnitt 2 Berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
       § 26 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
       § 27 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
    Abschnitt 3 Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
       § 28 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
       § 29 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
    § 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung
    § 31 Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
    § 32 Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
    § 33 Prüfungsausschuss
    § 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
    § 35 Schriftlicher Teil der Prüfung
    § 36 Mündlicher Teil der Prüfung
    § 37 Praktischer Teil der Prüfung
    § 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
    § 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
    § 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis
    § 41 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Teil 4 Sonstige Vorschriften
    Abschnitt 1 Erlaubniserteilung
       § 42 Erlaubnisurkunde
    Abschnitt 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
       § 43 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
       § 43a Erforderliche Unterlagen
       § 44 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 45 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 45a Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
(Text neue Fassung)

       § 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 48 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz


       § 49 (aufgehoben)
    Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
       § 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
       § 49b Erforderliche Unterlagen
       § 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
       § 49d Erlaubnisurkunde
    Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
       § 49e Erforderliche Unterlagen
    Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
       § 50 Aufgaben der Fachkommission
       § 51 Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
       § 52 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
       § 53 Mitgliedschaft in der Fachkommission
       § 54 Vorsitz, Vertretung
       § 55 Sachverständige, Gutachten
       § 56 Geschäftsordnung
       § 57 Aufgaben der Geschäftsstelle
       § 58 Sitzungen der Fachkommission
       § 59 Reisen und Aufwandsentschädigung
       § 60 Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
    Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
       § 61 Übergangsvorschriften
       § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       Schlussformel
       Anlage 1 (zu § 7 Satz 2) Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
       Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
       Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
       Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
       Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
       Anlage 6 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
       Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
       Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *)
       Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
       Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)
       Anlage 11 (zu § 46 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
       Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung *)
       Anlage 12a (zu § 49d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
       Anlage 13 (zu § 42 Satz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung *)
       Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes




§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. 2 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.



(1) 1 Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 *) des Pflegeberufegesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. 2 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 2 An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(3) Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 4 G. v. 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes




§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes


(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt.

(2) 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Die zu prüfende Person hat in der praktischen Prüfung in mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die erforderlichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren kann. 3 Im Rahmen der pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung eingebundenen Personen deutlich zu werden. 4 Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. 5 Gemäß den festgestellten Unterschieden sind in der praktischen Prüfung nachzuweisen:

1. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 2,

2. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 3,

3. von Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes beantragen, Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 4.

(3) 1 Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein; sie kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein. 2 Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet. 3 Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.

(4) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht. 3 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit 'bestanden' bewerten.

(5) 1 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. 2 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 12 erteilt.

(6) 1 Die Eignungsprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 43 Absatz 4 ablegen können. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz




§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde hat die Person, die beabsichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 44 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes zu erbringen, und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu unterrichten. 2 In der Unterrichtung teilt die Behörde der Person mit, ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung nach § 47 abzulegen.

(2) 1 Ist der zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, teilt sie der Person innerhalb dieser Frist die Gründe der Verzögerung mit. 2 Die zuständige Behörde hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. 3 Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten die Person über das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes.

(3) Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde in den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.