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Artikel 4 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 PflAPrV § 8, § 31, § 60, Anlage 7, mWv. 1. Januar 2026 offen
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu den §§ 46 und 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes". - b)
- Die Angabe zu § 49 wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt.
- 3.
- In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen und wird nach der Angabe „Kooperationsvertrag" die Angabe „in Textform" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 4.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- 5.
- In § 47 wird in der Überschrift die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- 6.
- § 49 wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 7.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „nach Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 wird nach der Angabe „seiner Aufgaben nach dieser Verordnung" die Angabe „, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4," eingefügt.
- 8.
- In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der Angabe „Vertiefungseinsatzes" die Angabe „oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1." eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6 , Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten ... 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8 , Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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