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Artikel 4 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)

G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259; Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 PflAPrV § 8, § 31, § 60, Anlage 7, mWv. 1. Januar 2026 offen

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 46 und 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes".

b)
Die Angabe zu § 49 wird gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt.

3.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen und wird nach der Angabe „Kooperationsvertrag" die Angabe „in Textform" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

4.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

5.
In § 47 wird in der Überschrift die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

6.
§ 49 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

7.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „nach Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 8 wird nach der Angabe „seiner Aufgaben nach dieser Verordnung" die Angabe „, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4," eingefügt.

8.
In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der Angabe „Vertiefungseinsatzes" die Angabe „oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1." eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6 , Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten ... 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8 , Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in ...