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§ 11 - Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung (LeichtflBAusbV)

V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2112
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 806-21-1-135 Berufliche Bildung

§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 11 LeichtflBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LeichtflBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeichtflBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LeichtflBAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...