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Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin (Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung - LeichtflBAusbV)

V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2112
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 806-21-1-135 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

7.
Arbeiten mit Metallen,

8.
Bearbeiten von Kunststoffen,

9.
Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,

10.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,

11.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,

12.
Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,

13.
Behandeln von Oberflächen,

14.
Endmontage von Leichtflugzeugen,

15.
Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,

2.
Herstellen von Holzverbindungen von Hand,

3.
Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Biegen, Feilen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,

2.
Werkzeuge,

3.
Holzverbindungen,

4.
Klebstoffe,

5.
Flächen- und Körperberechnung,

6.
Zeichnen einfacher Werkstücke.

Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Es kommt insbesondere in Betracht:

ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

b)
Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,

c)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

d)
Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuchlicher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen,

e)
Werkstoffe,

f)
Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten Kunststoffen,

g)
Verbindungstechniken im Flugzeugbau,

h)
Oberflächenbehandlung,

i)
Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüberwachungsinstrumente,

k)
Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flugmechanik;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,

b)
Material- und Lohnberechnungen,

c)
Mischungsberechnungen,

d)
Hebelgesetz;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

b)
Skizzieren und Zeichnen von Teilen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin



(siehe BGBl. I 1986 S. 2112ff)